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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§1 Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als angenommen, falls er nicht durch den Verkäufer, innerhalb von 30 Arbeitstagen, ausdrücklich abgelehnt ist – bei Nachaufträgen gilt eine Frist von 10 Arbeitstagen. Mündliche oder fernmündliche Abreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
§2 Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, ab Fabrik auf Gefahr des Käufers auf dem für den Lieferanten günstigsten Versandweg (Frachtgut, Postgut oder Spediteur). Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers (z. B. Versand per Eilboten oder Express) sind von diesem zu tragen. Bei Aufträgen mit einem Wert von unter € 50,- wird ein Mindermengenzuschlag von € 1,50 berechnet.
§3 Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Einlösung der Schecks und Wechsel, sowie bis zur Zahlung aller sonstigen – auch noch nicht fälligen – Forderungen, das Eigentum des Hauses. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren, zu Gunsten Dritter, ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, uns von jeder Zwangsvollstreckung in unsere Waren unverzüglich zu unterrichten. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. An die Stelle der Ware tritt, im Falle ihrer Veräußerung, der Anspruch gegen den Drittabnehmer der bis zur Höhe unserer Gesamtforderung an den Käufer, schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen bis auf Widerruf, spätestens aber bis zum Zahlungsverzug des Wiederverkäufers, berechtigt. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wert der Vorbehaltsware in diesem Sinne ist der Wert, den die Ware, gemäß unserer, am Tag des Schadeneintritts gültigen Preise incl. Mehrwertsteuer, hat. Der Besteller hat den Versicherer von der Forderungsabtretung im Schadensfall zu unterrichten.
§4 Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl den Verkäufer, wie auch den Käufer, die Lieferungs- und Annahmefrist, um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von 3 Wochen, zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl der Käufer, als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt auch bei Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung). Der Käufer kann im Übrigen nur dann wegen Lieferverzug vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist dem Lieferer eine Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen, mit Androhung des Rücktritts gesetzt hat. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Lieferverzug oder dem Einstellen der Lieferung stehen, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Außerdem sind Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gegen uns als Hersteller gerichtet sind, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen nicht gestattet.
§5 Die Rüge sichtbarer Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin innerhalb von 10 Tagen nach vereinbartem Liefertermin, zu erheben und zu begründen. Die Rüge versteckter Mängel hat mit schriftlicher Begründung, innerhalb 120 Tagen nach Wareneingang, zu erfolgen. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist. Bei Reklamation von Einzelpaaren ist die gleichzeitige Einsendung der Ware auf billigstem Wege zulässig. Solche Reklamationen sind vom Verkäufer innerhalb von 20 Tagen, ab nachweisbarem Absendetermin, zu erledigen. Andernfalls ist der Käufer berechtigt, den Gegenwert zu verrechnen. Bei allen retournierten Waren, die keine berechtigte Reklamation sind, gehen die Schuhe (Waren) unfrei an den Absender zurück. Sind die Schuhe schadhaft auf Verschulden des Kunden und können repariert werden, führen wir diese Reparatur auf Kundenwunsch als Service durch, berechnen jedoch € 1,50 Bearbeitungsgebühr pro Paar. Wird Umtausch des Modells oder der Größe gewünscht, so ist das nur möglich, wenn die Schuhe keine Tragespuren an Schaft oder Sohle haben und nicht beschmutzt sind oder sonstige Gebrauchsspuren haben. Sind diese Umtausch-Schuhe nicht fabrikneu, d. h. muss die Verpackung, das Etikett erneuert werden oder auch die Schuhe selbst überarbeitet werden (Senkel/Einlegesohlen), berechnen wir pro Paar € 1,50. Dies gilt auch für Waren, die zur Gutschrift zurückgegeben werden.
§6 Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt, bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag. Valutierungen, die die Fälligkeit abändern, sind, mit Ausnahme von Abs. 1, unzulässig. Ein offenes Ziel darf 45 Tage dato Faktura nicht überschreiten. Für alle Lieferungen sind, bei Überschreitung des Zahlungsziels, oder bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbarten Vorauszahlung, Zinsen in Höhe des jeweils üblichen Bankzinssatzes zu zahlen. Bei Barzahlung in verlustfreier Kasse, dato Faktura, innerhalb von 10 Tagen sind 3 %, innerhalb von 30 Tagen sind 2 % Skonto zu gewähren, 45 Tage netto. Akzepte und Kundenrimessen sind nicht als Barzahlung anzusehen. Von uns angenommene Wechsel sowie Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages gutgeschrieben. Wir sind berechtigt, auch vordatierte Schecks, ohne Benachrichtigung des Ausstellers bzw. Einsenders, sofort der Bank zur Einlösung vorzulegen. Aufrechnung gegen Kaufpreisforderung sowie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen. Kosten, die mit dem zwangsweisen Einzug der Forderung oder mit der Herausgabe der Ware entstehen, gehen zu Lasten des Schuldners.
§7 Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.
§8 Nach Vertragsabschluss eingehende, nicht befriedigende Auskünfte, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers aufkommen lassen, sowie Wechselproteste, Zahlungsbefehle oder Zahlungseinstellungen berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt. Tritt dieser Fall nach erfolgter Lieferung bzw. Teilllieferung ein, so wird die gesamte Forderung sofort fällig, auch wenn dafür ursprünglich ein weitergehendes Ziel gewährt wurde. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, für die vom Käufer in Zahlung gegebenen Wechsel sofortige Bardeckung, eventuell auch zur Abdeckung der gesamten Forderung die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Für auf diese Ware zurückgenommene Ware vergütet der Lieferer nur den Wert, den er aus dem Weiterverkauf selbst erlöst.
§9 Die zum Zeitpunkt des Angebotes notierten Preise entsprechen den zeitlichen Rohmaterial- und Halbfabrikatepreisen. Sollten sich diese, aufgrund der Marktsituation und internationalen Währungsverhältnisse ändern, müssen wir unsere Preise entsprechend angleichen.
§10  Für Modelländerungen und Änderungen der verwendeten Materialien, die aufgrund der Technik erforderlich sind, besteht keine Mitteilungspflicht.
§11 Erfüllungsort für alle sich aus der Geschäftsverbindung, insbesondere dem Liefervertrag, ergebenden Rechte und Pflichten, ist für beide Teile Herford. Beim Zahlungsverkehr mit den Einkaufsvereinigungen gilt deren Sitz als Gerichtsstand, in allen übrigen Fällen ist das Amtsgericht Herford, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand anzusehen.
§12 Technische Änderungen, die sich auch optisch auswirken können, bleiben vorbehalten!


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